Satzung
des
Christlichen Vereins Junger Menschen Achern e.V.
§ 1
Name und Sitz
Der Verein
führt den Namen: Christlicher Verein Junger Menschen Achern
e.V.
Er hat seinen Sitz in Achern und ist in das Vereinsregister
beim Amtsgericht Achern eingetragen.
§ 2
Grundlage und Ziel
Der CVJM Achern
bekennt sich zu dem Herrn Jesus Christus als Gottes Sohn und Heiland
der Welt und hält das Wort Gottes für die alleinige
Richtschnur des Glaubens und Lebens. Er will allen Menschen in ihrer
Ganzheit (Leib, Seele und Geist) dienen.
Grundlage
der Arbeit ist die Basis des Weltbundes der CVJM ("Pariser
Basis" von 1855):
"Die Christlichen Vereine Junger
Männer haben den Zweck, solche jungen Männer miteinander zu
verbinden, welche Jesus Christus nach der Heiligen Schrift als ihren
Gott und Heiland anerkennen, in ihrem Glauben und Leben seine Jünger
sein und gemeinsam danach trachten wollen, das Reich ihres Meisters
unter jungen Männern auszubreiten."
Zusatzerklärung des
CVJM-Gesamtverbandes in Deutschland:
"Die CVJM sind als eine
Vereinigung junger Männer entstanden. Heute steht die
Mitgliedschaft allen offen. Männer und Frauen, Jungen und
Mädchen aus allen Völkern, Konfessionen und sozialen
Schichten bilden die weltweite Gemeinschaft im CVJM. Die "Pariser
Basis" gilt heute im CVJM-Gesamtverband in Deutschland e.V. für
die Arbeit mit allen jungen Menschen."
Mit dem Bekenntnis zu Jesus
Christus als ihrem Herrn wissen sich die Mitglieder als lebendige
Glieder in Gemeinde und Kirche gerufen.
Der Dienst des CVJM Achern
geschieht zugleich auf der Bekenntnisgrundlage der
Evangelischen Landeskirche in Baden. Er weiß sich aber
ebenfalls der ökumenischen Dimension seiner Arbeit verpflichtet.
§ 3
Aufgaben
- Der Verein übernimmt
für die Verwirklichung des unter § 2 aufgezeigten Zieles
insbesondere folgende Aufgaben:
- Verkündigung
von Gottes Wort zur Weckung
und Vertiefung des Glaubens
- Hinführung
zu christlicher Gemeinschaft und zu gemeinsamem Dienst
- Förderung
junger Menschen zu gefestigten christlichen Persönlichkeiten,
die in Familie, Gemeinde, Gesellschaft und Verein zu
verantwortungsbewusstem Handeln und missionarischem Dienst fähig
und bereit sind
- Dies geschieht vor
allem durch:
- Verkündigung des Wortes
Gottes in Bibelarbeit und Evangelisation
- Rat und seelsorgerliche Hilfe
in allen Lebensfragen
- missionarische Aktionen
- Angebote eines
Bildungsprogramms mit Vorträgen, Gesprächskreisen und
Seminaren
- altersspezifische Programmangebote
- Gesang, Musik, Freizeiten, Sport und Spiel
- Motivation der Mitglieder zur
Mitarbeit bei den Aufgaben des Vereins
§4
Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos
tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine
Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
Der Verein ist dem
"CVJM-Landesverband Baden e.V." als Mitglied angeschlossen,
dem Regionalverband Ortenau
zugeordnet und über den "CVJM-Gesamtverband in Deutschland
e.V." dem "Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche in
Deutschland" zugehörig.
§ 5
Mitgliedschaft
- Mitglied kann jeder
werden, der diese Satzung als für sich verpflichtend anerkennt
und das 14. Lebensjahr vollendet hat. Die Aufnahme vollzieht der
Vorstand (§ 10, 5.3). Alle Mitglieder, die das 14.
Lebensjahr vollendet haben, besitzen das aktive Wahlrecht.
- Das Ausscheiden aus
dem Verein erfolgt entweder freiwillig durch Abmeldung beim Vorstand
oder durch Ausschluß auf Beschluß des Vorstandes (§
10, 5.3) mit sofortiger Wirkung. Der Ausschluß kann erfolgen,
wenn ein Mitglied seinen satzungsgemäßen Pflichten nicht
nachkommt oder den Verein grob schädigt.
- Wer das 14. Lebensjahr
noch nicht vollendet hat, kann in der Jungschar Mitglied werden und
am Vereinsleben teilnehmen.
- Jedes Mitglied zahlt
einen von der Jahreshauptversammlung festzusetzenden Beitrag.
- Wer die Arbeit des
CVJM unterstützen möchte ohne Vereinsmitglied zu werden,
kann dem Förderkreis des Vereins beitreten. Für den
Förderkreis gelten freiwillige Jahresbeiträge.
§ 6
Altersstufen und Arbeitsgebiete
- Jungenjungschar /
Mädchenjungschar (9-13jährige)
- Jungenschaft / Mädchenkreis /
Jugendkreis / Jugendbibelkreis (14-17jährige)
- Kreis junger Erwachsener (17 bis etwa 25jährige)
- Familienkreis
- Hauskreis / Hausbibelkreis
- Sport / Eichenkreuz
- Posaunenarbeit
- weitere Arbeitsgebiete
§ 7
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- die Jahreshauptversammlung
- der Vorstand
§ 8
Die Jahreshauptversammlung
- Zur
Jahreshauptversammlung ruft der Vorstand einmal im Jahr die
Mitglieder zusammen.
- Die Einberufung
erfolgt durch den Vorstand und muss mindestens 14 Tage vorher unter
Angabe der Tagesordnung den Mitgliedern schriftlich mitgeteilt
werden.
- Die Beschlussfähigkeit
der Jahreshauptversammlung ist gebunden an die Anwesenheit
wenigstens eines Drittels der stimmberechtigten Mitglieder. Ist das
erforderliche Drittel der stimmberechtigten Mitglieder nicht
anwesend, so ist zur nochmaligen Beschlussfassung über den
selben Gegenstand binnen vier Wochen eine zweite Versammlung
einzuberufen, welche ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden
beschlussfähig ist. Auf diese Bestimmung muss bei der zweiten
Einladung ausdrücklich hingewiesen werden.
- Jedes in der
Jahreshauptversammlung erschienene Mitglied, welches das
14. Lebensjahr vollendet hat, besitzt eine Stimme. Vertretung
durch Vollmacht ist nicht zulässig.
- Die
Jahreshauptversammlung hat folgende Aufgaben:
- Wahl des Vorsitzenden, seines
Stellvertreters, des Schriftführers, des Kassierers sowie
bis zu zwei Beisitzern des Vorstandes; die Wahl gilt
für zwei Jahre
- Benennung der Vertreter in der
Regionalvertretung und der Delegiertenversammlung des
Landesverbandes
- Wahl zweier Rechnungsprüfer
- Entgegennahme der
Jahresberichte und Entlastung des Vorstandes
- Genehmigung des Haushaltplanes
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
- Beschlussfassung über
Satzungsänderungen
- Überprüfung,
Aussprache und Beschlussfassung über die verschiedenen
Arbeitsgebiete und die Beschlüsse der Jahreshauptversammlung
des Vorjahres und des Vorstandes
- Beratung des Arbeitsprogramms
- Für die
Abstimmungen sind erforderlich:
- Bei Vorstandswahlen die
absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; im 2.
Wahlgang genügt die einfache Mehrheit.
- Bei Satzungsänderungen
drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen. Hierbei müssen
mind. die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend
sein. Wird diese Anwesenheit nicht erreicht, findet bezüglich
der Beschlussfähigkeit § 8,3 Satz 2 + 3 entsprechende
Anwendung.
- Bei anderen Beschlussfassungen
gilt die einfache Stimmenmehrheit.
- Bei Stimmengleichheit gilt ein
Antrag als abgelehnt; hierbei bleiben Enthaltungen
unberücksichtigt.
§ 9
Außerordentliche Mitgliederversammlung
Außerordentliche
Mitgliederversammlungen können jederzeit vom Vorstand einberufen
werden. Der Vorstand ist zu deren Einberufung verpflichtet, wenn
wenigstens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe
der zu verhandelnden Punkte dies schriftlich beantragt. Für die
Einladung und das Stimmrecht gelten die Vorschriften von § 8.
§ 10
Der Vorstand
- Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
- dem Vorsitzenden
- dem stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Schriftführer
- dem Kassierer
- bis zu zwei Beisitzern.
- Fällt der
Vorsitzende, der Stellvertreter, der Schriftführer oder der
Kassierer während der Amtszeit aus, so beruft der Vorstand ein
anderes Vorstandsmitglied (§ 10, 1), das dieses Amt bis
zur nächsten Jahreshauptversammlung kommissarisch verwaltet.
Die Jahreshauptversammlung hat eine Ersatzwahl für die
Restdauer der Wahlzeit vorzunehmen. Letzteres gilt auch für die
Beisitzer.
- Wenn ein
Beisitzerposten bei der Jahreshauptversammlung nicht besetzt wird,
kann der Vorstand ein Vereinsmitglied für dieses Amt berufen.
Dies gilt bis zur nächsten Jahreshauptversammlung.
- Mitglied des
Vorstandes kann jedes Mitglied des Vereins werden, das die Ziele
nach § 2 als verbindlich für sich selbst und den Verein
anerkennt und mindestens 16
Jahre alt ist. Die den Verein rechtlich vertretenden
Vorstandsmitglieder müssen volljährig sein.
- Aufgabe des Vorstandes
ist die Durchführung des Dienstes im Sinne von § 2.
Dazu
gehören insbesondere:
- die Leitung des Vereins
- die Bildung von Gruppen und
Abteilungen, sowie die Berufung ihrer Leiter
- die Aufnahme und der Ausschluss
von Mitgliedern
- die Einberufung und
Vorbereitung von Jahreshauptversammlung und außerordentlicher
Mitgliederversammlung sowie die Festsetzung der Tagesordnung
hierfür
- die Aufstellung einer
Verfahrensordnung betreffend Aufnahme und Ausschluss von
Mitgliedern, Einzug von Beiträgen, usw.
- Der Vorstand tritt in der Regel alle zwei Monate
zusammen. Er wird von seinem Vorsitzenden einberufen. Er ist
beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte seiner
Mitglieder anwesend ist. Er entscheidet mit einfacher
Stimmenmehrheit.
- Der Vorsitzende, der
stellvertretende Vorsitzende, der Schriftführer und der
Kassierer bilden den Vorstand im Sinne des BGB. Der Vorsitzende und
der stellvertretende Vorsitzende vertreten jeweils zusammen mit
einem weiteren Vorstandsmitglied gemeinschaftlich den Verein
gerichtlich und außergerichtlich.
§ 11
Mitarbeiterkreis
- Zum Mitarbeiterkreis gehören:
- die Vorstandsmitglieder gemäß
§ 10, 1
- die Leiterinnen und Leiter der
einzelnen Gruppen und Kreise
- alle weiteren Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter des Vereins.
Gäste können am Mitarbeiterkreis teilnehmen.
- Der Mitarbeiterkreis
trifft sich regelmäßig
und wird von einem Vorstandsmitglied einberufen und geleitet.
- Aufgaben des Mitarbeiterkreises:
- biblische Zurüstung und
Mitarbeiterschulung
- geschwisterliche Weggemeinschaft
- Gewinnung von Mitarbeiterinnen
und Mitarbeitern und Mitgliedern
- planerische und
organisatorische Aufgaben.
§ 12
Allgemeine Bestimmungen
Über sämtliche Vorstandssitzungen
ist ein schriftliches Protokoll abzufassen und vom Sitzungsleiter und
Protokollführer zu unterschreiben. Die Protokolle der Sitzungen
des Vorstandes sind von diesem zu genehmigen. Das Protokoll der
Jahreshauptversammlung oder der außerordentlichen
Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach der Versendung an die
Mitglieder genehmigt.
§ 13
Gruppen und Abteilungen des Vereins
- Die Gruppen und
Abteilungen unterstehen dem Vorstand. Ihre Leiter werden vom
Vorstand berufen.
- Die Gruppen und
Abteilungen haben kein Sondereigentum an Geld und Gegenständen
und dürfen solches auch nicht erwerben. Auch Geld oder
Gegenstände, die ausdrücklich einer Gruppe oder Abteilung
geschenkt werden, sind Eigentum des Gesamtvereins.
§ 14
Die Finanzierung
Die finanziellen Mittel zur
Durchführung der Arbeit setzen sich zusammen aus:
- regelmäßigen
Mitgliederbeiträgen
- Opfern und Erträgen
aus Aktionen
- Spenden
- jährlichen
Zuschüssen der Kirchengemeinde
- staatlichen Zuwendungen
- Einkünfte aus
anderen Bereichen
§ 15
Änderungen der Satzung und
Auflösung des Vereins
- Über Änderungen
und Ergänzungen dieser Satzung und über die Auflösung
des Vereins entscheidet eine außerordentliche
Mitgliederversammlung, bei der wenigstens die Hälfte der
stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein muss.
- Zu einer solchen kann
auch eine Jahreshauptversammlung erklärt werden.
- Hierbei muss
wenigstens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend
sein.
- Ist die erforderliche
Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder nicht anwesend, so ist
zur nochmaligen Beschlussfassung über denselben Gegenstand
binnen vier Wochen eine zweite Versammlung einzuberufen, welche ohne
Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden endgültig
entscheidet. Auf diese Bestimmung muss bei der zweiten Einladung
ausdrücklich hingewiesen werden.
- Entsprechende
Beschlüsse bedürfen der 3/4-Mehrheit der anwesenden
Stimmberechtigten.
- Jeder Änderung
dieser Satzung muß der Vorstand des CVJM-Landesverbandes Baden
zustimmen.
§ 16
Vereinsvermögen
- Das Vereinsvermögen
muss bis zur Auflösung des Vereins den Zwecken des Vereins
dienen. Kein Mitglied hat irgendwelchen Anspruch darauf. Die
Abwicklung der Geschäfte nach Auflösung des Vereins
obliegt dem zuletzt amtierenden Vorstand.
- Bei Auflösung
oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen
Zweckes fällt vorhandenes Vermögen an die evangelische
Kirchengemeinde Achern die es für die Jugendarbeit
im Sinne von §2 verwenden muss.
Diese Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 12. Juni 2006
beschlossen worden und tritt nach Zustimmung durch den Vorstand des
CVJM-Baden in Kraft.
Der Vorstand des CVJM-Landesverbandes Baden e.V. hat in seiner
Sitzung am 18. Juli 2006 dieser Satzung zugestimmt und diese genehmigt.
Die Satzung ist auch als
Download erhältlich.