Satzung
des
Christlichen Vereins Junger Menschen Achern e.V.

§ 1

Name und Sitz

Der Verein führt den Namen: Christlicher Verein Junger Menschen Achern e.V.
Er hat seinen Sitz in Achern und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Achern eingetragen.

§ 2

Grundlage und Ziel

Der CVJM Achern bekennt sich zu dem Herrn Jesus Christus als Gottes Sohn und Heiland der Welt und hält das Wort Gottes für die alleinige Richtschnur des Glaubens und Lebens. Er will allen Menschen in ihrer Ganzheit (Leib, Seele und Geist) dienen.

Grundlage der Arbeit ist die Basis des Weltbundes der CVJM ("Pariser Basis" von 1855):
"Die Christlichen Vereine Junger Männer haben den Zweck, solche jungen Männer miteinander zu verbinden, welche Jesus Christus nach der Heiligen Schrift als ihren Gott und Heiland anerkennen, in ihrem Glauben und Leben seine Jünger sein und gemeinsam danach trachten wollen, das Reich ihres Meisters unter jungen Männern auszubreiten."

Zusatzerklärung des CVJM-Gesamtverbandes in Deutschland:
"Die CVJM sind als eine Vereinigung junger Männer entstanden. Heute steht die Mitgliedschaft allen offen. Männer und Frauen, Jungen und Mädchen aus allen Völkern, Konfessionen und sozialen Schichten bilden die weltweite Gemeinschaft im CVJM. Die "Pariser Basis" gilt heute im CVJM-Gesamtverband in Deutschland e.V. für die Arbeit mit allen jungen Menschen."

Mit dem Bekenntnis zu Jesus Christus als ihrem Herrn wissen sich die Mitglieder als lebendige Glieder in Gemeinde und Kirche gerufen.

Der Dienst des CVJM Achern geschieht zugleich auf der Bekenntnisgrundlage der Evangelischen Landeskirche in Baden. Er weiß sich aber ebenfalls der ökumenischen Dimension seiner Arbeit verpflichtet.

§ 3

Aufgaben

  1. Der Verein übernimmt für die Verwirklichung des unter § 2 aufgezeigten Zieles insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Verkündigung von Gottes Wort zur Weckung und Vertiefung des Glaubens
    2. Hinführung zu christlicher Gemeinschaft und zu gemeinsamem Dienst
    3. Förderung junger Menschen zu gefestigten christlichen Persönlichkeiten, die in Familie, Gemeinde, Gesellschaft und Verein zu verantwortungsbewusstem Handeln und missionarischem Dienst fähig und bereit sind
  2. Dies geschieht vor allem durch:
    1. Verkündigung des Wortes Gottes in Bibelarbeit und Evangelisation
    2. Rat und seelsorgerliche Hilfe in allen Lebensfragen
    3. missionarische Aktionen
    4. Angebote eines Bildungsprogramms mit Vorträgen, Gesprächskreisen und Seminaren
    5. altersspezifische Programmangebote
    6. Gesang, Musik, Freizeiten, Sport und Spiel
    7. Motivation der Mitglieder zur Mitarbeit bei den Aufgaben des Vereins

§4

Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Der Verein ist dem "CVJM-Landesverband Baden e.V." als Mitglied angeschlossen, dem Regionalverband Ortenau zugeordnet und über den "CVJM-Gesamtverband in Deutschland e.V." dem "Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland" zugehörig.

§ 5

Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jeder werden, der diese Satzung als für sich verpflichtend anerkennt und das 14. Lebensjahr vollendet hat. Die Aufnahme vollzieht der Vorstand (§ 10, 5.3). Alle Mitglieder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, besitzen das aktive Wahlrecht.
  2. Das Ausscheiden aus dem Verein erfolgt entweder freiwillig durch Abmeldung beim Vorstand oder durch Ausschluß auf Beschluß des Vorstandes (§ 10, 5.3) mit sofortiger Wirkung. Der Ausschluß kann erfolgen, wenn ein Mitglied seinen satzungsgemäßen Pflichten nicht nachkommt oder den Verein grob schädigt.
  3. Wer das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kann in der Jungschar Mitglied werden und am Vereinsleben teilnehmen.
  4. Jedes Mitglied zahlt einen von der Jahreshauptversammlung festzusetzenden Beitrag.
  5. Wer die Arbeit des CVJM unterstützen möchte ohne Vereinsmitglied zu werden, kann dem Förderkreis des Vereins beitreten. Für den Förderkreis gelten freiwillige Jahresbeiträge.

§ 6

Altersstufen und Arbeitsgebiete

  1. Jungenjungschar / Mädchenjungschar (9-13jährige)
  2. Jungenschaft / Mädchenkreis / Jugendkreis / Jugendbibelkreis (14-17jährige)
  3. Kreis junger Erwachsener (17 bis etwa 25jährige)
  4. Familienkreis
  5. Hauskreis / Hausbibelkreis
  6. Sport / Eichenkreuz
  7. Posaunenarbeit
  8. weitere Arbeitsgebiete

§ 7

Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Jahreshauptversammlung
  2. der Vorstand

§ 8

Die Jahreshauptversammlung

  1. Zur Jahreshauptversammlung ruft der Vorstand einmal im Jahr die Mitglieder zusammen.
  2. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand und muss mindestens 14 Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung den Mitgliedern schriftlich mitgeteilt werden.
  3. Die Beschlussfähigkeit der Jahreshauptversammlung ist gebunden an die Anwesenheit wenigstens eines Drittels der stimmberechtigten Mitglieder. Ist das erforderliche Drittel der stimmberechtigten Mitglieder nicht anwesend, so ist zur nochmaligen Beschlussfassung über den selben Gegenstand binnen vier Wochen eine zweite Versammlung einzuberufen, welche ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig ist. Auf diese Bestimmung muss bei der zweiten Einladung ausdrücklich hingewiesen werden.
  4. Jedes in der Jahreshauptversammlung erschienene Mitglied, welches das 14. Lebensjahr vollendet hat, besitzt eine Stimme. Vertretung durch Vollmacht ist nicht zulässig.
  5. Die Jahreshauptversammlung hat folgende Aufgaben:
    1. Wahl des Vorsitzenden, seines Stellvertreters, des Schriftführers, des Kassierers sowie bis zu zwei Beisitzern des Vorstandes; die Wahl gilt für zwei Jahre
    2. Benennung der Vertreter in der Regionalvertretung und der Delegiertenversammlung des Landesverbandes
    3. Wahl zweier Rechnungsprüfer
    4. Entgegennahme der Jahresberichte und Entlastung des Vorstandes
    5. Genehmigung des Haushaltplanes
    6. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
    7. Beschlussfassung über Satzungsänderungen
    8. Überprüfung, Aussprache und Beschlussfassung über die verschiedenen Arbeitsgebiete und die Beschlüsse der Jahreshauptversammlung des Vorjahres und des Vorstandes
    9. Beratung des Arbeitsprogramms
  6. Für die Abstimmungen sind erforderlich:
    1. Bei Vorstandswahlen die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; im 2. Wahlgang genügt die einfache Mehrheit.
    2. Bei Satzungsänderungen drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen. Hierbei müssen mind. die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein. Wird diese Anwesenheit nicht erreicht, findet bezüglich der Beschlussfähigkeit § 8,3 Satz 2 + 3 entsprechende Anwendung.
    3. Bei anderen Beschlussfassungen gilt die einfache Stimmenmehrheit.
    4. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt; hierbei bleiben Enthaltungen unberücksichtigt.

§ 9

Außerordentliche Mitgliederversammlung

Außerordentliche Mitgliederversammlungen können jederzeit vom Vorstand einberufen werden. Der Vorstand ist zu deren Einberufung verpflichtet, wenn wenigstens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe der zu verhandelnden Punkte dies schriftlich beantragt. Für die Einladung und das Stimmrecht gelten die Vorschriften von § 8.

§ 10

Der Vorstand

  1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
    1. dem Vorsitzenden
    2. dem stellvertretenden Vorsitzenden
    3. dem Schriftführer
    4. dem Kassierer
    5. bis zu zwei Beisitzern.
  2. Fällt der Vorsitzende, der Stellvertreter, der Schriftführer oder der Kassierer während der Amtszeit aus, so beruft der Vorstand ein anderes Vorstandsmitglied (§ 10, 1), das dieses Amt bis zur nächsten Jahreshauptversammlung kommissarisch verwaltet. Die Jahreshauptversammlung hat eine Ersatzwahl für die Restdauer der Wahlzeit vorzunehmen. Letzteres gilt auch für die Beisitzer.
  3. Wenn ein Beisitzerposten bei der Jahreshauptversammlung nicht besetzt wird, kann der Vorstand ein Vereinsmitglied für dieses Amt berufen. Dies gilt bis zur nächsten Jahreshauptversammlung.
  4. Mitglied des Vorstandes kann jedes Mitglied des Vereins werden, das die Ziele nach § 2 als verbindlich für sich selbst und den Verein anerkennt und mindestens 16 Jahre alt ist. Die den Verein rechtlich vertretenden Vorstandsmitglieder müssen volljährig sein.
  5. Aufgabe des Vorstandes ist die Durchführung des Dienstes im Sinne von § 2.
    Dazu gehören insbesondere:
    1. die Leitung des Vereins
    2. die Bildung von Gruppen und Abteilungen, sowie die Berufung ihrer Leiter
    3. die Aufnahme und der Ausschluss von Mitgliedern
    4. die Einberufung und Vorbereitung von Jahreshauptversammlung und außerordentlicher Mitgliederversammlung sowie die Festsetzung der Tagesordnung hierfür
    5. die Aufstellung einer Verfahrensordnung betreffend Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern, Einzug von Beiträgen, usw.
  6. Der Vorstand tritt in der Regel alle zwei Monate zusammen. Er wird von seinem Vorsitzenden einberufen. Er ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.
  7. Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Schriftführer und der Kassierer bilden den Vorstand im Sinne des BGB. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende vertreten jeweils zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied gemeinschaftlich den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

§ 11

Mitarbeiterkreis

  1. Zum Mitarbeiterkreis gehören:
    1. die Vorstandsmitglieder gemäß § 10, 1
    2. die Leiterinnen und Leiter der einzelnen Gruppen und Kreise
    3. alle weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Vereins.
      Gäste können am Mitarbeiterkreis teilnehmen.
  2. Der Mitarbeiterkreis trifft sich regelmäßig und wird von einem Vorstandsmitglied einberufen und geleitet.
  3. Aufgaben des Mitarbeiterkreises:
    1. biblische Zurüstung und Mitarbeiterschulung
    2. geschwisterliche Weggemeinschaft
    3. Gewinnung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und Mitgliedern
    4. planerische und organisatorische Aufgaben.

§ 12

Allgemeine Bestimmungen

Über sämtliche Vorstandssitzungen ist ein schriftliches Protokoll abzufassen und vom Sitzungsleiter und Protokollführer zu unterschreiben. Die Protokolle der Sitzungen des Vorstandes sind von diesem zu genehmigen. Das Protokoll der Jahreshauptversammlung oder der außerordentlichen Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach der Versendung an die Mitglieder genehmigt.

§ 13

Gruppen und Abteilungen des Vereins

  1. Die Gruppen und Abteilungen unterstehen dem Vorstand. Ihre Leiter werden vom Vorstand berufen.
  2. Die Gruppen und Abteilungen haben kein Sondereigentum an Geld und Gegenständen und dürfen solches auch nicht erwerben. Auch Geld oder Gegenstände, die ausdrücklich einer Gruppe oder Abteilung geschenkt werden, sind Eigentum des Gesamtvereins.

§ 14

Die Finanzierung

Die finanziellen Mittel zur Durchführung der Arbeit setzen sich zusammen aus:

  1. regelmäßigen Mitgliederbeiträgen
  2. Opfern und Erträgen aus Aktionen
  3. Spenden
  4. jährlichen Zuschüssen der Kirchengemeinde
  5. staatlichen Zuwendungen
  6. Einkünfte aus anderen Bereichen

§ 15

Änderungen der Satzung und Auflösung des Vereins

  1. Über Änderungen und Ergänzungen dieser Satzung und über die Auflösung des Vereins entscheidet eine außerordentliche Mitgliederversammlung, bei der wenigstens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein muss.
  2. Zu einer solchen kann auch eine Jahreshauptversammlung erklärt werden.
  3. Hierbei muss wenigstens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein.
  4. Ist die erforderliche Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder nicht anwesend, so ist zur nochmaligen Beschlussfassung über denselben Gegenstand binnen vier Wochen eine zweite Versammlung einzuberufen, welche ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden endgültig entscheidet. Auf diese Bestimmung muss bei der zweiten Einladung ausdrücklich hingewiesen werden.
  5. Entsprechende Beschlüsse bedürfen der 3/4-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
  6. Jeder Änderung dieser Satzung muß der Vorstand des CVJM-Landesverbandes Baden zustimmen.

§ 16

Vereinsvermögen

  1. Das Vereinsvermögen muss bis zur Auflösung des Vereins den Zwecken des Vereins dienen. Kein Mitglied hat irgendwelchen Anspruch darauf. Die Abwicklung der Geschäfte nach Auflösung des Vereins obliegt dem zuletzt amtierenden Vorstand.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt vorhandenes Vermögen an die evangelische Kirchengemeinde Achern die es für die Jugendarbeit im Sinne von §2 verwenden muss.



Diese Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 12. Juni 2006 beschlossen worden und tritt nach Zustimmung durch den Vorstand des CVJM-Baden in Kraft.

Der Vorstand des CVJM-Landesverbandes Baden e.V. hat in seiner Sitzung am 18. Juli 2006 dieser Satzung zugestimmt und diese genehmigt.

Die Satzung ist auch als Download erhältlich.